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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand: Mai 2018


§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1)    Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2)    Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
(1)    Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2)    Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten, spätestens jedoch mit Lieferung zustande. Unsere Angebote sind freibleibend.
(3)    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und werden als gegenstandslos betrachtet.


§ 3 ÜBERLASSENE UNTERLAGEN
(1)    An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.


§ 4 PREISE UND ZAHLUNG
(1)    Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand- und Versicherungskosten, jedoch zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, Versand und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2)    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto und Nachlässen ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Zahlungen gelten nur dann als bewirkt, wenn wir uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die Beträge erhalten bzw. die Buchung auf unserem Konto erfolgt ist.
(3)    Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4)    Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5)    Kosten für Anreisen, Übernachtungen und Spesen werden zu den Kosten des Liefergegenstandes zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt nicht für den Teil der Kosten, welcher durch unsere schriftliche Zusage bereits Bestandteil des Kaufpreises des Liefergegenstandes ist. Für Reisekosten und Spesen gelten unsere Reisekostenrichtlinien, welche auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
(6)    Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn fällig zu stellen.
(7)    Gerät der Besteller in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware abzuholen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Werden von uns fällige Zahlungen angemahnt, so sind wir zur Rücknahme unserer Zusicherung von Zahlungsvereinbarungen wie z.B. Skonti, Rabatte und Nachlässe für die geschuldeten Beträge berechtigt. Betrifft der Zahlungsrückstand mehr als 50% der Auftragssumme und wurden bereits die Zahlungsziele mehrerer Mahnungen auch einzelner Teilbeträge erfolglos überschritten, so sind wir zur Rücknahme unserer Zusicherung von Zahlungsvereinbarungen für die gesamte Lieferung berechtigt. Weiterhin sind wir berechtigt, angemessenen Vorschuss zu verlangen, bzw. nach Fristsetzung zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(8)    Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so ist uns als Kostenersatz pauschal 20% des Rechnungsbetrages zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages behalten wir uns vor.
(9)    Gegen Übernahme der gesamten Kosten durch den Besteller wird die Auftragsausführung unterbrochen.


§ 5 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
(1)    Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 LIEFERZEIT
(1)    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2)    Die Termine verschieben sich bzw. die Fristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen, behördlicher Eingriff, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausschusswerdens eines wichtigen Arbeitsstückes), die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob sie bei uns oder dem Unterlieferanten eingetreten sind.
(3)    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4)    Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(5)    In begründeten Ausnahmefällen behalten wir uns das Recht zur Teillieferung unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers und nach vorheriger Ankündigung vor.
(6)    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 7 LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG
(1)    Spediteur und Frachtführer werden von uns bestimmt.
(2)    Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, welchen wir nicht zu vertreten haben verzögert, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware für geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird.
(3)    Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Besteller. Verpackung, Schutz- oder Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
(4)    Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
(5)    Mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT
(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2)    Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3)    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4)    Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Diese Abtretung nehmen wir schon jetzt an.
(5)    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen.
(6)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 9 GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE SOWIE RÜCKGRIFF / HERSTELLERREGRESS
(1)    Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)    Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.
(3)    Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter und schriftlicher Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, sowie auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls entfallen alle Mängelansprüche. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5)    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, ungeeignete Lagerung oder Verwendung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6)    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7)    Das Recht des Bestellers, Ansprüche auf Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, die Frist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist an dem Lieferungsgegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Lieferungsgegenstand wird um die Dauer der durch die Nachrichtungsarbeiten verursachte Betriebsunterbrechung verlängert.
(8)    Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme festgestellt werden konnten, ausgeschlossen.
(9)    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schaden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
(10)    Beim Verkauf von deklassierten Erzeugnissen oder Erzeugnissen zweiter Wahl sowie beim Verkauf „wie besichtigt“ bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
(11)    Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.


§ 10 HAFTUNGSBEGRENZUNGEN
(1)    Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Unvermögen, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen.
(2)    Eine Haftung für indirekte und Mangelfolgeschäden besteht nur im Rahmen unseres Versicherungsschutzes.


§ 11 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
(1)    Über die für bestimmungsgemäße und vertragliche Benutzung des Liefergegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte hinaus erwirbt der Besteller keine Ansprüche auf Benutzung unserer gewerblichen Schutzrechte.
(2)    Wir haften gegenüber dem Besteller grundsätzlich für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn eine unverzügliche Unterrichtung über Ansprüche Dritter unterlassen wird oder wenn der Besteller rechtliche Schritte ohne unser schriftliches Einverständnis unternimmt oder unterlässt.
(3)    Unsere Haftung tritt nicht ein, soweit Schutzrechtsverletzungen auf Änderungen an dem Liefergegenstand beruhen, dem Einbau von zusätzlichen Einrichtungen oder auf der Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen durch den Besteller. Die Haftung entfällt bei nicht vertragsgemäßer Verwendung. Wir sind von jeder Haftung infolge einer Schutzrechtsverletzung frei, wenn der Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller wird uns insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen.
(4)    Sind die Haftungsvoraussetzungen gegeben und greift kein Haftungsausschluss ein, so werden wir, sobald dem Besteller des Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt ist, nach unserer Wahl entweder dem Besteller das Recht an der Nutzung des Gegenstandes verschaffen, die Schutzrechtsfreiheit herstellen, den Gegenstand gegen einen anderen vergleichbaren Gegenstand austauschen oder den Gegenstand gegen Erstattung des Entgeltes zurücknehmen.
(5)    Dem Grunde und dem Inhalt nach sind die Ansprüche des Bestellers wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter auf das Vorstehende beschränkt. In keinem Falle können Folgeschäden (etwa Produktionsausfall, entgangener Gewinn) ersetzt werden.
(6)    Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass sein Name, seine Marke, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen und eine Projektbeschreibung in einer Referenzliste in Online- und Offline-Medien benannt wird. Diese Referenzliste ist Dritten zugänglich.
(7)    Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, personenbezogene Daten, Betriebsgeheimnisse und als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnetes Material des jeweils anderen Partners gegenüber Dritten geheim zu halten und die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
(8)    Die Vertragspartner werden diese Schutzpflichten an alle mit der Vertragsabwicklung befassten Mitarbeiter und Subunternehmer weitergeben.
(9)    Die Schutzpflichten bestehen nach Vertragsende fort.


§ 12 SONSTIGES
(1)    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2)    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3)    Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4)    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

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